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Pflicht zur Anpassung von Arbeitsverträgen

Seit dem 01.08.2022 sind Arbeitgeber verpflichtet, neue Arbeitsverträge anzupassen. Wir erklären die Neuerungen!

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Anpassungspflicht von Arbeitsverträgen

Der Bundestag hat mit Entscheidung vom 23.06.2022 die Rechte von Arbeitnehmern gestärkt und gleichzeitig neue, verbindliche Pflichten für Sie als Arbeitgeber geschaffen. Seit dem 1. August 2022 müssen neue Arbeitsverträge zwingend angepasst werden. Ansonsten droht die Gefahr eines Bußgeldes von bis zu 2.000,00 €. Wir stehen Ihnen als eine auf das Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei für eine schnelle und rechtssichere Umsetzung zur Seite.

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Was hat der Bundestag am 23.06.2022 beschlossen?

Die Änderung beruht auf einer EU-Richtlinie, die im deutschen Nachweisgesetz umgesetzt wurde. Ziel ist es, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer über die wesentlichen Vertragsbedingungen vollständig transparent informiert sind. Diese Pflicht gilt für alle Arten von Beschäftigungsverhältnissen, auch für Aushilfen und befristete Tätigkeiten.

Diese konkreten Neuerungen im Arbeitsvertrag müssen Sie beachten

Das überarbeitete Nachweisgesetz schreibt vor, dass folgende Punkte zwingend im Vertrag aufgeführt sein müssen:


Probezeit: Explizite Angabe der Probezeitdauer.

Vergütung: Zusammensetzung, Höhe, Fälligkeit und Art der Auszahlung.

Arbeitszeit: Dauer, Lage, Ruhepausen und Ruhezeiten.

Überstunden: Regelungen zum Ausgleich oder Vergütung.

Schichtarbeit: Konkrete Beschreibung der Schichtmodelle.

Kündigungsfristen: Die vereinbarten oder gesetzlichen Fristen.

Arbeitsort: Hauptarbeitsort und ggf. Mobilitätsklauseln.

Betriebliche Altersvorsorge: Details, falls vereinbart.

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Wichtige Änderungen für befristete Verträge und Teilzeitkräfte

Befristete Verträge: Die Probezeit muss in einem angemessenen Verhältnis zur Vertragsdauer stehen. Eine pauschale Probezeit von 6 Monaten ist oft nicht mehr zulässig. Nach mehr als 6 Monaten können Arbeitnehmer ein Entfristungsverlangen stellen.

Teilzeitkräfte: Ab einer Beschäftigungsdauer von mehr als 6 Monaten haben Teilzeitbeschäftigte das Recht, eine Verlängerung ihrer Arbeitszeit oder einen Wechsel in Vollzeit zu verlangen. Der Arbeitgeber muss hierauf schriftlich antworten und die Entscheidung begründen.

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Wichtige Änderungen für befristete Verträge und Teilzeitkräfte

Befristete Verträge: Die Probezeit muss in einem angemessenen Verhältnis zur Vertragsdauer stehen. Eine pauschale Probezeit von 6 Monaten ist oft nicht mehr zulässig. Nach mehr als 6 Monaten können Arbeitnehmer ein Entfristungsverlangen stellen.

Teilzeitkräfte: Ab einer Beschäftigungsdauer von mehr als 6 Monaten haben Teilzeitbeschäftigte das Recht, eine Verlängerung ihrer Arbeitszeit oder einen Wechsel in Vollzeit zu verlangen. Der Arbeitgeber muss hierauf schriftlich antworten und die Entscheidung begründen.

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Lucia Wolf

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Häufige Fragen zum Thema: Pflicht zur Anpassung von Arbeitsverträgen

Welche Fristen sind für Arbeitgeber zu beachten?

Das Gesetz sieht unterschiedliche Fristen vor: 7-Tage-Frist: Bei Aufforderung durch einen Arbeitnehmer mit einem bestehenden Vertrag, muss der Arbeitgeber innerhalb von 7 Tagen die geforderten Informationen nachreichen. 1-Monats-Frist: Grundsätzlich muss der Nachweis spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erteilt werden. Sofort (Tag der Wirksamkeit): Bei Änderungen im laufenden Arbeitsverhältnis müssen diese Änderungen sofort schriftlich mitgeteilt werden.

Droht ein Bußgeld bei Nichtbeachtung?

Ja. Die Nichteinhaltung der neuen Nachweispflichten kann für Arbeitgeber ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro zur Folge haben. Die Einhaltung der Vorschriften ist daher nicht nur eine Formalie, sondern essentiell, um kostspielige Abmahnungen und Strafen zu vermeiden.

Müssen bestehende Arbeitsverträge angepasst werden?

Nein, für vor dem 01.08.2022 geschlossene Verträge besteht keine direkte Anpassungspflicht. Aber: Arbeitnehmer haben das Recht, eine entsprechende Information nach den neuen Standards zu verlangen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht innerhalb von 7 Tagen nach, macht er sich ebenfalls bußgeldgefährdet.

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